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Assistierte Telemedizin in der Apotheke

Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken die assistierte Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V mit einer Pauschale abrechnen. Dieser Überblick erklärt Vergütung, Abrechnung und Voraussetzungen — faktentreu und auf dem aktuellen Stand.

Grundlagen

Was ist assistierte Telemedizin?

Assistierte Telemedizin (aTM) bedeutet: Die Apotheke unterstützt Patient:innen dabei, eine ärztliche Videosprechstunde oder ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren in einem geschützten Raum wahrzunehmen. Statt selbst zu diagnostizieren, stellt die Apotheke Raum und Technik bereit und begleitet den Ablauf.

Mit dem Digital-Gesetz wurde die aTM in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Apotheken dafür eine Pauschale. Im Beratungsraum sitzen Patient:innen vor Kamera und Bildschirm; die Ärztin oder der Arzt ist per Video zugeschaltet.

Vergütung

Die 30-Euro-Pauschale und ihre Degression

Die Pauschale deckt Arbeitsleistung und Technikanteil ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung.

ZeitraumPauschale je Leistung
01.07.2026 – 30.06.202730,00 €
01.07.2027 – 30.06.202825,50 €
01.07.2028 – 30.06.202923,00 €
ab 01.07.202921,50 €

Voraussichtlich ohne Umsatzsteuer: Die Vertragspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass die Vergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Anlage 13 § 10 Abs. 4). Das ist eine gemeinsame Annahme, keine Feststellung der Finanzverwaltung. Sieht die Finanzverwaltung das anders, wird neu verhandelt.

Abrechnung

Was ist abrechenbar — und wie?

Pro Vorgang rechnet die Apotheke genau eine der drei Leistungen ab. Kennt die versicherte Person die Praxis nicht, kommt vor der Videosprechstunde die strukturierte Ersteinschätzung; findet die Videosprechstunde danach nicht statt, ist die Ersteinschätzung allein abrechenbar. Kennt sie die Praxis, entfällt die Ersteinschätzung, abgerechnet wird nur die Videosprechstunde, sofern sie stattgefunden hat (mehr zum Ablauf mit der eigenen Praxis). In der Startphase (01.07.2026 – 30.06.2027) gelten dafür diese Sonderkennzeichen:

LeistungSonderkennzeichen
Nur strukturierte Ersteinschätzung19816313
Nur Videosprechstunde (z. B. bekannte Praxis)19816336
Ersteinschätzung + Videosprechstunde19816342

Abrechnungsweg: erst Sonderbeleg, dann elektronisch

Zunächst läuft die Abrechnung über einen Sonderbeleg (Apothekenbeleg). Diese Papier-Variante gilt bis spätestens 28.02.2027; ab dem 01.03.2027 wird elektronisch abgerechnet. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, ist die elektronische Abrechnung auch eher möglich. Für PKV-Versicherte bleibt der Papierbeleg möglich. Auf dem Sonderbeleg wird u. a. das Vertragskennzeichen „83" geführt; BSNR und LANR können mit 9x0 bedruckt werden.

Voraussetzungen

Das braucht die Apotheke

Vertraulicher Raum

Ein Raum in den Betriebsräumen, in dem niemand mithören oder einsehen kann — Datenschutz, Datensicherheit und Privatsphäre müssen gewährleistet sein. Ein abgetrennter Beratungsraum erfüllt das.

Datenschutzkonforme Technik

Geeigneter Rechner mit Kamera, Mikrofon und stabilem Internet — betrieben außerhalb des Apothekennetzes, mit Webseiten-Whitelist, gesperrten USB-Ports und zuverlässiger Datenlöschung nach jeder Sitzung (ABDA/DAV-Technikleitfaden).

Eingewiesenes Personal

Das unterstützende Personal muss in den Ablauf eingewiesen sein; der Nachweis erfolgt z. B. über das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke.

Beitritt zur Vereinbarung

Voraussetzung für die Abrechnung ist der Beitritt zur Rahmenvereinbarung bzw. die Meldung im Apothekenverzeichnis. Erst danach können die Sonderkennzeichen abgerechnet werden.

Aus einer Hand: Das vorkonfigurierte Care Tablet bringt datenschutzkonforme Technik, Fernwartung und Updates mit — genau die Bausteine, die der Technikleitfaden verlangt. Den vertraulichen Raum stellt Ihre Apotheke.

Elektronische Signatur der Vereinbarung: Nach dem Schiedsstellenbeschluss ist die Vereinbarung mit der versicherten Person elektronisch zu signieren — durch die Person mindestens mit einfacher elektronischer Signatur (EES), durch die Apotheke mindestens mit einer über die SMC-B erstellten fortgeschrittenen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027; bis dahin bleiben schriftliche Vereinbarungen zulässig. Die DoctorBox-Plattform unterstützt die digitale Signatur.

Freie Apothekenwahl bleibt gewahrt

Die assistierte Telemedizin ändert nichts an der freien Apotheken- und Arztwahl. Patient:innen entscheiden selbst, welche Apotheke sie aufsuchen; eine Zuweisung von Verordnungen an bestimmte Apotheken oder Ärzt:innen findet nicht statt (§ 11 ApoG, §§ 299a/b StGB).

FAQ

Häufige Fragen

Was ist assistierte Telemedizin?

Assistierte Telemedizin (aTM) bedeutet, dass eine Apotheke Patient:innen bei einer ärztlichen Videosprechstunde bzw. einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren in einem geschützten Raum unterstützt, vor allem bei der Bedienung der Technik. Rechtsgrundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V.

Wie viel bekommt die Apotheke pro Sitzung?

Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 beträgt die Pauschale 30,00 € je Leistung. Danach sinkt sie degressiv: 25,50 € (2027/28), 23,00 € (2028/29) und 21,50 € ab dem 1. Juli 2029.

Ist die Pauschale umsatzsteuerpflichtig?

Die Vertragspartner gehen übereinstimmend davon aus, dass die Vergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt (Anlage 13 § 10 Abs. 4). Das ist eine gemeinsame Annahme, keine Feststellung der Finanzverwaltung. Sieht die Finanzverwaltung das anders, wird neu verhandelt.

Welche Leistungen kann die Apotheke abrechnen?

Pro Vorgang genau eine von drei Leistungen: ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren (Sonderkennzeichen 19816313), eine Videosprechstunde (19816336) oder beides kombiniert (19816342); diese Sonderkennzeichen gelten für 01.07.2026–30.06.2027. Welche, hängt davon ab, ob die versicherte Person die Praxis kennt und ob die Videosprechstunde stattfindet.

Können Patient:innen in der Apotheke auch mit ihrer eigenen Praxis per Video sprechen?

Die Vereinbarung sieht das vor. Kennt die versicherte Person die Praxis, ist keine strukturierte Ersteinschätzung vorgesehen. Als bekannt gilt nach den Regeln für Videosprechstunden (Anlage 31c BMV-Ä) eine Praxis, in der sie in den letzten vier Quartalen, das laufende eingeschlossen, persönlichen Arztkontakt hatte. Die eigene Hausarztpraxis zählt also nur, wenn dieser Kontakt besteht. Außerdem muss die Praxis Videosprechstunden über einen zertifizierten Videodienst anbieten und den Termin vergeben. Ihr Team bereitet die Videosprechstunde technisch vor und hilft bei Bedarf. Findet sie statt, rechnet Ihre Apotheke „nur Videosprechstunde“ ab (Sonderkennzeichen 19816336 für 01.07.2026–30.06.2027, gleiche Pauschale wie bei den anderen Leistungen). Auch dafür bestätigt die versicherte Person mindestens eine Teilnahmevoraussetzung, zum Beispiel, dass ihr kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht. Am DoctorBox Care Tablet kommt dafür ein eigener Ablauf mit einem der nächsten Updates; bis dahin beginnt dort jeder Fall gesetzlich Versicherter mit der strukturierten Ersteinschätzung.

Gehören Impfung, Labortest oder Vitalwerte-Scan zur aTM-Pauschale?

Nein. Die Pauschale gilt nur für die strukturierte Ersteinschätzung und die Videosprechstunde. Schutzimpfungen und Labortests sind eigene Leistungen Ihrer Apotheke mit eigener Rechtsgrundlage; sie werden für sich abgerechnet oder selbst bezahlt. Einen gemeinsamen Preis oder ein Paket gibt es nicht. Eine Diagnose stellt die Apotheke nicht.

Wie wird abgerechnet?

Zunächst über einen Sonderbeleg (Papier) bis spätestens 28.02.2027, ab dem 01.03.2027 elektronisch. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, ist die elektronische Abrechnung auch eher möglich. Für PKV-Versicherte bleibt der Papierbeleg möglich.

Welche Voraussetzungen muss die Apotheke erfüllen?

Einen vertraulichen Raum, datenschutzkonforme Technik nach dem ABDA/DAV-Technikleitfaden, eingewiesenes Personal sowie den Beitritt zur Rahmenvereinbarung bzw. die Meldung im Apothekenverzeichnis.

Wie muss die Vereinbarung mit der versicherten Person unterschrieben werden?

Nach dem Schiedsstellenbeschluss reicht bei dieser digitalen Leistung keine einfache schriftliche Bestätigung mehr: Die versicherte Person signiert mindestens mit einer einfachen elektronischen Signatur (EES), die Apotheke mindestens mit einer über die SMC-B erstellten fortgeschrittenen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 — bis dahin bleiben schriftliche Vereinbarungen zulässig. Die DoctorBox-Plattform unterstützt die digitale Signatur der Vereinbarung.

Wird dadurch die freie Apothekenwahl eingeschränkt?

Nein. Patient:innen wählen ihre Apotheke frei; eine Zuweisung von Verordnungen an bestimmte Apotheken findet nicht statt (§ 11 ApoG, §§ 299a/b StGB).

Videosprechstunde mit der eigenen Praxis in der Apotheke: Mehr zum Ablauf

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Bereit für die assistierte Telemedizin?

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Angaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.