Telemedizin in der Apotheke live — Mittwoch, 26.08.2026, 19:00 Uhr.
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Assistierte Telemedizin in der Apotheke

Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken die assistierte Telemedizin nach § 129 Abs. 5h SGB V mit einer Pauschale abrechnen. Dieser Überblick erklärt Vergütung, Abrechnung und Voraussetzungen — faktentreu und auf dem aktuellen Stand.

Grundlagen

Was ist assistierte Telemedizin?

Assistierte Telemedizin (aTM) bedeutet: Die Apotheke unterstützt Patient:innen dabei, eine ärztliche Videosprechstunde oder ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren in einem geschützten Raum wahrzunehmen. Statt selbst zu diagnostizieren, stellt die Apotheke Raum, Technik und — je nach Ausstattung — medizinische Messgeräte bereit und begleitet den Ablauf.

Mit dem Digital-Gesetz wurde die aTM in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Apotheken dafür eine Pauschale. In einer Telemedizin-Kabine sitzen Patient:innen vor Kamera und Bildschirm; integrierte Geräte wie Stethoskop, Otoskop, Dermatoskop, Blutdruckmessgerät oder Pulsoxymeter liefern der zugeschalteten Ärztin oder dem Arzt aussagekräftige Messwerte aus der Ferne.

Vergütung

Die 30-Euro-Pauschale und ihre Degression

Die Pauschale deckt Arbeitsleistung und Technikanteil ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung.

ZeitraumPauschale je Leistung
01.07.2026 – 30.06.202730,00 €
01.07.2027 – 30.06.202825,50 €
01.07.2028 – 30.06.202923,00 €
ab 01.07.202921,50 €

Umsatzsteuerfrei: Die Vergütung ist nach derzeitigem Stand umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). Der Betrag verbleibt damit in voller Höhe in der Apotheke.

Abrechnung

Was ist abrechenbar — und wie?

Pro Vorgang rechnet die Apotheke genau eine der drei Leistungen ab. In der Startphase (01.07.2026 – 30.06.2027) gelten dafür diese Sonderkennzeichen — die strukturierte Ersteinschätzung ist dabei auch allein abrechenbar:

LeistungSonderkennzeichen
Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren19816313
Videosprechstunde19816336
Ersteinschätzung + Videosprechstunde19816342

Abrechnungsweg: erst Sonderbeleg, dann elektronisch

Zunächst läuft die Abrechnung über einen Sonderbeleg (Apothekenbeleg). Diese Papier-Variante gilt bis spätestens 28.02.2027; ab dem 01.03.2027 wird elektronisch abgerechnet. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, ist die elektronische Abrechnung auch eher möglich. Für PKV-Versicherte bleibt der Papierbeleg möglich. Auf dem Sonderbeleg wird u. a. das Vertragskennzeichen „83" geführt; BSNR und LANR können mit 9x0 bedruckt werden.

Voraussetzungen

Das braucht die Apotheke

Vertraulicher Raum

Ein Raum in den Betriebsräumen, in dem niemand mithören oder einsehen kann — Datenschutz, Datensicherheit und Privatsphäre müssen gewährleistet sein. Eine schalldichte Kabine oder ein abgetrennter Beratungsraum erfüllt das.

Datenschutzkonforme Technik

Geeigneter Rechner mit Kamera, Mikrofon und stabilem Internet — betrieben außerhalb des Apothekennetzes, mit Webseiten-Whitelist, gesperrten USB-Ports und zuverlässiger Datenlöschung nach jeder Sitzung (ABDA/DAV-Technikleitfaden).

Eingewiesenes Personal

Das unterstützende Personal muss in den Ablauf eingewiesen sein; der Nachweis erfolgt z. B. über das Qualitätsmanagementsystem (QMS) der Apotheke.

Beitritt zur Vereinbarung

Voraussetzung für die Abrechnung ist der Beitritt zur Rahmenvereinbarung bzw. die Meldung im Apothekenverzeichnis. Erst danach können die Sonderkennzeichen abgerechnet werden.

Aus einer Hand: Eine DoctorBox × Tessan Kabine bringt abgeschirmten Raum, vorkonfigurierte und datenschutzkonforme Technik, Diagnostikgeräte und Wartung mit — genau die Bausteine, die der Technikleitfaden verlangt.

Elektronische Signatur der Vereinbarung: Nach dem Schiedsstellenbeschluss ist die Vereinbarung mit der versicherten Person elektronisch zu signieren — durch die Person mindestens mit einfacher elektronischer Signatur (EES), durch die Apotheke mindestens mit einer über die SMC-B erstellten fortgeschrittenen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027; bis dahin bleiben schriftliche Vereinbarungen zulässig. Die DoctorBox-Plattform unterstützt die digitale Signatur.

Freie Apothekenwahl bleibt gewahrt

Die assistierte Telemedizin ändert nichts an der freien Apotheken- und Arztwahl. Patient:innen entscheiden selbst, welche Apotheke sie aufsuchen; eine Zuweisung von Verordnungen an bestimmte Apotheken oder Ärzt:innen findet nicht statt (§ 11 ApoG, §§ 299a/b StGB). Lokale Ärzt:innen lassen sich gezielt in das Modell einbinden.

FAQ

Häufige Fragen

Was ist assistierte Telemedizin?

Assistierte Telemedizin (aTM) bedeutet, dass eine Apotheke Patient:innen bei einer ärztlichen Videosprechstunde bzw. einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren in einem geschützten Raum unterstützt — inklusive Bedienung der Technik und ggf. medizinischer Messgeräte. Rechtsgrundlage ist § 129 Abs. 5h SGB V.

Wie viel bekommt die Apotheke pro Sitzung?

Vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 beträgt die Pauschale 30,00 € je Leistung. Danach sinkt sie degressiv: 25,50 € (2027/28), 23,00 € (2028/29) und 21,50 € ab dem 1. Juli 2029.

Ist die Pauschale umsatzsteuerpflichtig?

Nach derzeitigem Stand ist die Vergütung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG); die Beteiligten gehen übereinstimmend von der Umsatzsteuerfreiheit aus. Der Betrag verbleibt in voller Höhe in der Apotheke.

Welche Leistungen kann die Apotheke abrechnen?

Pro Vorgang genau eine von drei Leistungen: ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren (Sonderkennzeichen 19816313), eine Videosprechstunde (19816336) oder beides kombiniert (19816342).

Wie wird abgerechnet?

Zunächst über einen Sonderbeleg (Papier) bis spätestens 28.02.2027, ab dem 01.03.2027 elektronisch. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, ist die elektronische Abrechnung auch eher möglich. Für PKV-Versicherte bleibt der Papierbeleg möglich.

Welche Voraussetzungen muss die Apotheke erfüllen?

Einen vertraulichen Raum, datenschutzkonforme Technik nach dem ABDA/DAV-Technikleitfaden, eingewiesenes Personal sowie den Beitritt zur Rahmenvereinbarung bzw. die Meldung im Apothekenverzeichnis.

Wie muss die Vereinbarung mit der versicherten Person unterschrieben werden?

Nach dem Schiedsstellenbeschluss reicht bei dieser digitalen Leistung keine einfache schriftliche Bestätigung mehr: Die versicherte Person signiert mindestens mit einer einfachen elektronischen Signatur (EES), die Apotheke mindestens mit einer über die SMC-B erstellten fortgeschrittenen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES). Hierfür gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2027 — bis dahin bleiben schriftliche Vereinbarungen zulässig. Die DoctorBox-Plattform unterstützt die digitale Signatur der Vereinbarung.

Wird dadurch die freie Apothekenwahl eingeschränkt?

Nein. Patient:innen wählen ihre Apotheke frei; eine Zuweisung von Verordnungen an bestimmte Apotheken findet nicht statt (§ 11 ApoG, §§ 299a/b StGB).

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Voraussetzungen

Wer darf die assistierte Telemedizin in der Apotheke nutzen?

Nicht jede Person nutzt die assistierte Telemedizin in der Apotheke aus demselben Grund. Die Vereinbarung nach § 129 Abs. 5h SGB V nennt vier Fälle. Wir ordnen sie ein — und klären, was insbesondere der vierte Fall praktisch für die Geräteauswahl bedeutet.

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Angaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.