Mit dem Digital-Gesetz wurde die assistierte Telemedizin (aTM) in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Apotheken für die Unterstützung einer Videosprechstunde bzw. ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren eine Pauschale. Hier sind die Zahlen und der Ablauf, die Sie für die Abrechnung kennen müssen.
Höhe der Pauschale und Degression
Die Pauschale deckt sowohl die Arbeitsleistung als auch einen Technikanteil ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung und sinkt über die Jahre:
| Zeitraum | Pauschale je Leistung |
|---|---|
| 01.07.2026 – 30.06.2027 | 30,00 € |
| 01.07.2027 – 30.06.2028 | 25,50 € |
| 01.07.2028 – 30.06.2029 | 23,00 € |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € |
Wichtig: Die Vergütung ist nach derzeitigem Stand umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). Der Betrag verbleibt also in voller Höhe in der Apotheke.
Welche Leistungen sind abrechenbar?
Pro Vorgang rechnen Sie genau eine der drei Leistungen ab:
- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren, oder
- eine Videosprechstunde, oder
- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde.
Sonderkennzeichen (01.07.2026 – 30.06.2027)
| Leistung | Sonderkennzeichen |
|---|---|
| Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren | 19816313 |
| Videosprechstunde | 19816336 |
| Ersteinschätzung + Videosprechstunde | 19816342 |
Abrechnungsweg: Sonderbeleg, dann elektronisch
Zunächst erfolgt die Abrechnung über einen Sonderbeleg (Apothekenbeleg) in schwarzer Schrift. Diese Papier-Variante gilt bis spätestens 28.02.2027; ab dem 01.03.2027 wird elektronisch abgerechnet. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, kann die elektronische Abrechnung auch vorher genutzt werden. Für PKV-Versicherte bleibt die Abrechnung per Papierbeleg möglich.
Auf dem Sonderbeleg werden u. a. Krankenkasse/Kostenträger, Versichertendaten von der eGK, Kostenträgerkennung und das Statusfeld mit dem Vertragskennzeichen „83“ aufgedruckt. Betriebsstättennummer (BSNR) und Arztnummer (LANR) können mit 9x0 (000000000) bedruckt werden.
Voraussetzungen kurz zusammengefasst
- Vertraulicher Raum in den Betriebsräumen (kein Mithören/Einsehen).
- Geeignete, datenschutzkonforme Technik (siehe Technikleitfaden).
- Eingewiesenes Personal (Nachweis z. B. über das QMS).
- Beitritt zum Rahmenvertrag bzw. Meldung zum Apothekenverzeichnis.
Wie sich die Pauschale für Ihren Standort rechnet, zeigt unser Wirtschaftlichkeitsrechner — inklusive der vollständigen Degression.
Zum WirtschaftlichkeitsrechnerAngaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.