Zum Inhalt springen
DoctorBoxTessan
Alle Ratgeber-Artikel

Abrechnung

30-Euro-Pauschale für assistierte Telemedizin: So rechnen Apotheken ab

09. Juni 20265 Min. Lesezeit

Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken assistierte Telemedizin mit einer Pauschale abrechnen. Wir erklären Höhe, Degression, Umsatzsteuer, Sonderkennzeichen und den Abrechnungsweg — Schritt für Schritt.

Mit dem Digital-Gesetz wurde die assistierte Telemedizin (aTM) in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Seit dem 1. Juli 2026 erhalten Apotheken für die Unterstützung einer Videosprechstunde bzw. ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren eine Pauschale. Hier sind die Zahlen und der Ablauf, die Sie für die Abrechnung kennen müssen.

Höhe der Pauschale und Degression

Die Pauschale deckt sowohl die Arbeitsleistung als auch einen Technikanteil ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Datum der Leistungserbringung und sinkt über die Jahre:

ZeitraumPauschale je Leistung
01.07.2026 – 30.06.202730,00 €
01.07.2027 – 30.06.202825,50 €
01.07.2028 – 30.06.202923,00 €
ab 01.07.202921,50 €

Wichtig: Die Vergütung ist nach derzeitigem Stand umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). Der Betrag verbleibt also in voller Höhe in der Apotheke.

Welche Leistungen sind abrechenbar?

Pro Vorgang rechnen Sie genau eine der drei Leistungen ab:

  • ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren, oder
  • eine Videosprechstunde, oder
  • ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde.

Sonderkennzeichen (01.07.2026 – 30.06.2027)

LeistungSonderkennzeichen
Strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren19816313
Videosprechstunde19816336
Ersteinschätzung + Videosprechstunde19816342

Abrechnungsweg: Sonderbeleg, dann elektronisch

Zunächst erfolgt die Abrechnung über einen Sonderbeleg (Apothekenbeleg) in schwarzer Schrift. Diese Papier-Variante gilt bis spätestens 28.02.2027; ab dem 01.03.2027 wird elektronisch abgerechnet. Liegen die technischen Voraussetzungen früher vor, kann die elektronische Abrechnung auch vorher genutzt werden. Für PKV-Versicherte bleibt die Abrechnung per Papierbeleg möglich.

Auf dem Sonderbeleg werden u. a. Krankenkasse/Kostenträger, Versichertendaten von der eGK, Kostenträgerkennung und das Statusfeld mit dem Vertragskennzeichen „83“ aufgedruckt. Betriebsstättennummer (BSNR) und Arztnummer (LANR) können mit 9x0 (000000000) bedruckt werden.

Voraussetzungen kurz zusammengefasst

  • Vertraulicher Raum in den Betriebsräumen (kein Mithören/Einsehen).
  • Geeignete, datenschutzkonforme Technik (siehe Technikleitfaden).
  • Eingewiesenes Personal (Nachweis z. B. über das QMS).
  • Beitritt zum Rahmenvertrag bzw. Meldung zum Apothekenverzeichnis.

Wie sich die Pauschale für Ihren Standort rechnet, zeigt unser Wirtschaftlichkeitsrechner — inklusive der vollständigen Degression.

Zum Wirtschaftlichkeitsrechner

Angaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.

Häufige Fragen

Ist die aTM-Pauschale umsatzsteuerpflichtig?

Nach derzeitigem Stand ist die Vergütung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG). Die Beteiligten gehen übereinstimmend von der Umsatzsteuerfreiheit aus.

Wie hoch ist die Pauschale ab 2029?

Ab dem 1. Juli 2029 beträgt die Pauschale 21,50 € je Leistung. Davor: 30,00 € (2026/27), 25,50 € (2027/28), 23,00 € (2028/29).

Ab wann wird elektronisch abgerechnet?

Spätestens ab dem 1. März 2027. Bis dahin (bzw. bei fehlenden technischen Voraussetzungen) erfolgt die Abrechnung über einen Sonderbeleg.