Zum Inhalt springen
DoctorBox
Alle Ratgeber-Artikel

Voraussetzungen

Wer darf die assistierte Telemedizin in der Apotheke nutzen?

18. Juni 2026Von Julian Maar6 Min. Lesezeit

Nicht jede Person nutzt die assistierte Telemedizin in der Apotheke aus demselben Grund. Die Vereinbarung nach § 129 Abs. 5h SGB V nennt vier Fälle. Wir ordnen sie ein — und klären, was der vierte Fall praktisch bedeutet.

Die assistierte Telemedizin (aTM) macht ärztliche Videosprechstunden auch für Menschen zugänglich, die sie zu Hause nicht ohne Weiteres nutzen können. Doch wer genau darf das Angebot in der Apotheke wahrnehmen? Die Antwort steht nicht im Belieben der Apotheke: Sie ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage und der dazu geschlossenen Vereinbarung.

Die gesetzliche Grundlage

Mit dem Digital-Gesetz wurde die assistierte Telemedizin in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Danach können Apotheken Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten — die konkrete Ausgestaltung regelt eine Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband, die nach dem Beschluss der DAV-Mitgliederversammlung am 9. Juni 2026 zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

Wird die Leistung in der Apotheke erbracht, ist außerdem eine Vereinbarung mit der versicherten Person zu schließen und zu dokumentieren.

Vier Fälle: Wann Versicherte das Angebot nutzen dürfen

Die assistierte Telemedizin in der Apotheke kommt für die versicherte Person insbesondere dann in Betracht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • a. Die versicherte Person verfügt über kein digitales Endgerät, das die Durchführung einer ambulanten telemedizinischen Leistung erlaubt.
  • b. Die versicherte Person kann in einem dringenden Fall das eigene digitale Endgerät nicht benutzen.
  • c. Die versicherte Person benötigt aufgrund besonderer Bedarfe und Bedürfnisse praktische oder technische Hilfestellung bei der Inanspruchnahme einer ambulanten telemedizinischen Leistung.
  • d. Bei der versicherten Person ist die Durchführung einer einfachen medizinischen Routineaufgabe zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung notwendig.

Wichtig: Die vier Fälle sind alternativ zu verstehen — es genügt, wenn einer von ihnen zutrifft. Sie schließen sich gegenseitig nicht aus und müssen nicht kumulativ erfüllt sein.

Fall (d) sieht die Vereinbarung derzeit nur in Modellprojekten vor; außerhalb davon sind Messungen keine Kassenleistung.

Fall (d) genauer betrachtet: was er voraussetzt

Die ersten drei Fälle stellen die Apotheke als Ort, das bereitgestellte Endgerät und die menschliche Hilfestellung in den Mittelpunkt. Das leistet bereits ein in der Apotheke bereitgestelltes Tablet: Es ist das fehlende Endgerät (a), springt im dringenden Fall ein (b) und bietet praktisch-technische Unterstützung (c).

Fall (d) ist anders gelagert. Eine „einfache medizinische Routineaufgabe zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung“ meint typischerweise das Erheben von Vitalwerten — etwa Blutdruck, Puls, Temperatur oder Sauerstoffsättigung —, die der Ärztin oder dem Arzt aus der Ferne übermittelt werden. Solche Messungen setzen Messgeräte voraus; ein reines Video-Tablet kann (d) nicht erfüllen.

Die Vereinbarung nennt die „Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben“ zwar ausdrücklich als mögliche Unterstützungsleistung. Derzeit sieht sie diesen Fall aber nur in Modellprojekten vor. Außerhalb davon sind solche Messungen keine Leistung der Krankenkassen, auch nicht über die Pauschale für Ersteinschätzung und Videosprechstunde.

Drei Einschränkungen sind aber wichtig, damit das Argument nicht überdehnt wird:

  1. 1Die Fälle sind Alternativen. Das Tablet bleibt für (a)–(c) voll geeignet und die Leistung dort abrechenbar — (d) ist kein Pflichtkriterium.
  2. 2(d) kommt derzeit nur in Modellprojekten in Betracht. Wer an einem solchen Projekt teilnimmt, braucht passende Messgeräte, dafür eingewiesenes Personal und eine saubere Dokumentation.
  3. 3Maßgeblich ist der medizinische Mehrwert: Der Nutzen für die ärztliche Leistung entsteht durch valide, übermittelte Messwerte. Ohne Geräte gibt es diese Werte nicht.

Was heißt das für die Ausstattung?

Aus den vier Fällen ergibt sich, was die Apotheke braucht und wie die Leistung derzeit abgerechnet wird:

FallWas die Apotheke brauchtAbrechnung mit den Krankenkassen
a–cEndgerät, Video, menschliche AssistenzPauschale nach der Vereinbarung
dzusätzlich: Messgeräte (Vitalwerte)keine Kassenleistung; die Vereinbarung sieht (d) derzeit nur in Modellprojekten vor

Für die Fälle (a)–(c) reicht ein Tablet. Fall (d), die gerätegestützte Unterstützung der ärztlichen Leistung, sieht die Vereinbarung derzeit nur in Modellprojekten vor; außerhalb davon sind Messungen keine Kassenleistung.

Sehen Sie sich unsere Lösungen für die assistierte Telemedizin an.

Alle Lösungen ansehen

Wie sich die jeweilige Lösung für Ihren Standort rechnet, zeigt der Wirtschaftlichkeitsrechner.

Zum Wirtschaftlichkeitsrechner

Hinweis: Die Einordnung des Einzelfalls in einen der vier Fälle erfolgt in der Apotheke im Rahmen der Vereinbarung mit der versicherten Person.

Angaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.

Häufige Fragen

Darf jede Person die assistierte Telemedizin in der Apotheke nutzen?

Das Angebot richtet sich an Versicherte, bei denen einer von vier Fällen vorliegt: kein geeignetes eigenes Endgerät, im dringenden Fall nicht nutzbares Endgerät, Bedarf an praktisch-technischer Hilfestellung oder die Notwendigkeit einer einfachen medizinischen Routineaufgabe zur Unterstützung der ärztlichen Leistung. Es genügt, wenn einer der Fälle zutrifft. Den Fall der Routineaufgabe (d) sieht die Vereinbarung derzeit nur in Modellprojekten vor.

Reicht für die assistierte Telemedizin ein Tablet?

Für die Fälle (a)–(c) — fehlendes Endgerät, dringender Fall, praktisch-technische Hilfestellung — reicht ein bereitgestelltes Tablet mit Videofunktion. Für Fall (d), die gerätegestützte Unterstützung mit Vitalwerten, wären zusätzlich Messgeräte nötig; diesen Fall sieht die Vereinbarung derzeit nur in Modellprojekten vor.

Ist Fall (d) Pflicht für die Abrechnung?

Nein. Die vier Fälle sind alternativ. Liegt einer von ihnen vor, kommt die Leistung in Betracht; (d) ist kein zwingendes Kriterium. Fall (d) kommt derzeit nur in Modellprojekten in Betracht.