BMG gibt grünes Licht: Assistierte Telemedizin in Apotheken startet zum 1. Juli 2026.
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Voraussetzungen

Wer darf die assistierte Telemedizin in der Apotheke nutzen?

18. Juni 2026Von Julian Maar6 Min. Lesezeit

Nicht jede Person nutzt die assistierte Telemedizin in der Apotheke aus demselben Grund. Die Vereinbarung nach § 129 Abs. 5h SGB V nennt vier Fälle. Wir ordnen sie ein — und klären, was insbesondere der vierte Fall praktisch für die Geräteauswahl bedeutet.

Die assistierte Telemedizin (aTM) macht ärztliche Videosprechstunden auch für Menschen zugänglich, die sie zu Hause nicht ohne Weiteres nutzen können. Doch wer genau darf das Angebot in der Apotheke wahrnehmen? Die Antwort steht nicht im Belieben der Apotheke: Sie ergibt sich aus der gesetzlichen Grundlage und der dazu geschlossenen Vereinbarung.

Die gesetzliche Grundlage

Mit dem Digital-Gesetz wurde die assistierte Telemedizin in § 129 Abs. 5h SGB V verankert. Danach können Apotheken Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten — die konkrete Ausgestaltung regelt eine Vereinbarung zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband, die nach dem Beschluss der DAV-Mitgliederversammlung am 9. Juni 2026 zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist.

Wird die Leistung in der Apotheke erbracht, ist außerdem eine Vereinbarung mit der versicherten Person zu schließen und zu dokumentieren.

Vier Fälle: Wann Versicherte das Angebot nutzen dürfen

Die assistierte Telemedizin in der Apotheke kommt für die versicherte Person insbesondere dann in Betracht, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

  • a. Die versicherte Person verfügt über kein digitales Endgerät, das die Durchführung einer ambulanten telemedizinischen Leistung erlaubt.
  • b. Die versicherte Person kann in einem dringenden Fall das eigene digitale Endgerät nicht benutzen.
  • c. Die versicherte Person benötigt aufgrund besonderer Bedarfe und Bedürfnisse praktische oder technische Hilfestellung bei der Inanspruchnahme einer ambulanten telemedizinischen Leistung.
  • d. Bei der versicherten Person ist die Durchführung einer einfachen medizinischen Routineaufgabe zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung notwendig.

Wichtig: Die vier Fälle sind alternativ zu verstehen — es genügt, wenn einer von ihnen zutrifft. Sie schließen sich gegenseitig nicht aus und müssen nicht kumulativ erfüllt sein.

Fall (d) genauer betrachtet: welche Technik er voraussetzt

Die ersten drei Fälle stellen die Apotheke als Ort, das bereitgestellte Endgerät und die menschliche Hilfestellung in den Mittelpunkt. Das leistet bereits ein in der Apotheke bereitgestelltes Tablet: Es ist das fehlende Endgerät (a), springt im dringenden Fall ein (b) und bietet praktisch-technische Unterstützung (c).

Fall (d) ist anders gelagert. Eine „einfache medizinische Routineaufgabe zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung“ meint typischerweise das Erheben von Vitalwerten — etwa Blutdruck, Puls, Temperatur oder Sauerstoffsättigung —, die der Ärztin oder dem Arzt aus der Ferne übermittelt werden. Solche Messungen setzen Messgeräte voraus. Genau hier liegt der Punkt: Ein reines Video-Tablet kann (d) nicht erfüllen; ein Gerät mit integrierter Diagnostik schon.

Insofern ist die Beobachtung berechtigt: Fall (d) setzt faktisch ein ausgestattetes Gerät voraus. Er ist auch systematisch vorgesehen — die Vereinbarung nennt die „Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben“ ausdrücklich als eine der möglichen Unterstützungsleistungen.

Drei Einschränkungen sind aber wichtig, damit das Argument nicht überdehnt wird:

  1. 1Die Fälle sind Alternativen. Das Tablet bleibt für (a)–(c) voll geeignet und die Leistung dort abrechenbar — (d) ist kein Pflichtkriterium, sondern ein zusätzlicher Anwendungsfall.
  2. 2(d) erweitert das Spektrum, ersetzt die anderen Fälle nicht. Wer (d) bedienen möchte, braucht passende Messgeräte — und das dafür eingewiesene Personal sowie eine saubere Dokumentation.
  3. 3Maßgeblich ist der medizinische Mehrwert: Der Nutzen für die ärztliche Leistung entsteht durch valide, übermittelte Messwerte. Ohne Geräte gibt es diese Werte nicht.

Was heißt das für die Geräteauswahl? Von Tablet bis Kabine

Aus den vier Fällen lässt sich die Produktauswahl direkt ableiten:

FallWas die Apotheke brauchtPassende Lösung
a–cEndgerät, Video, menschliche AssistenzTablet — oder Gerät mit integrierter Diagnostik
dzusätzlich: integrierte Messgeräte (Vitalwerte)Gerät mit integrierter Diagnostik

Das Tablet deckt die Fälle (a)–(c) ab. Sobald Fall (d) — die gerätegestützte Unterstützung der ärztlichen Leistung — eine Rolle spielen soll, führt der Weg zu einem Gerät mit integrierter Diagnostik.

Vom Tablet bis zur Kabine: Sehen Sie sich die Lösungen für jeden der vier Fälle an.

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Wie sich die jeweilige Lösung für Ihren Standort rechnet — vom Tablet bis zur Kabine —, zeigt der Wirtschaftlichkeitsrechner.

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Hinweis: Die Einordnung des Einzelfalls in einen der vier Fälle erfolgt in der Apotheke im Rahmen der Vereinbarung mit der versicherten Person.

Angaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.

Häufige Fragen

Darf jede Person die assistierte Telemedizin in der Apotheke nutzen?

Das Angebot richtet sich an Versicherte, bei denen einer von vier Fällen vorliegt: kein geeignetes eigenes Endgerät, im dringenden Fall nicht nutzbares Endgerät, Bedarf an praktisch-technischer Hilfestellung oder die Notwendigkeit einer einfachen medizinischen Routineaufgabe zur Unterstützung der ärztlichen Leistung. Es genügt, wenn einer der Fälle zutrifft.

Reicht für die assistierte Telemedizin ein Tablet?

Für die Fälle (a)–(c) — fehlendes Endgerät, dringender Fall, praktisch-technische Hilfestellung — reicht ein bereitgestelltes Tablet mit Videofunktion. Für Fall (d), die gerätegestützte Unterstützung mit Vitalwerten, sind integrierte Messgeräte nötig, wie sie ein Gerät mit integrierter Diagnostik bietet.

Ist Fall (d) Pflicht für die Abrechnung?

Nein. Die vier Fälle sind alternativ. Liegt einer von ihnen vor, kommt die Leistung in Betracht; (d) ist ein zusätzlicher Anwendungsfall, kein zwingendes Kriterium.