Assistierte Telemedizin
Videosprechstunde mit der eigenen Praxis – in der Apotheke
Die Praxis bietet einen Videotermin an, doch der Patientin fehlt ein passendes Gerät oder die Sicherheit mit der Technik. Sie kann den Termin in einer Apotheke mit Angebot zur assistierten Telemedizin (aTM) wahrnehmen – in welcher, entscheidet sie selbst. Kennt sie die Praxis, ist keine strukturierte Ersteinschätzung vorgesehen.
Ohne Ersteinschätzung
Kennt die versicherte Person die Praxis, ist keine strukturierte Ersteinschätzung vorgesehen.
19816336
Sonderkennzeichen „nur Videosprechstunde“: 30 € je Fall von 01.07.2026 bis 30.06.2027
Freie Wahl
In welche Apotheke sie geht, entscheidet die Patientin oder der Patient.
Am DoctorBox Care Tablet kommt für diesen Weg ein eigener Ablauf mit einem der nächsten Updates; bis dahin beginnt dort jeder Fall gesetzlich Versicherter mit der strukturierten Ersteinschätzung.
Der Fall
Ein erfundenes Beispiel
Eine 78-jährige Patientin ist seit Jahren in derselben Hausarztpraxis in Behandlung, zuletzt war sie vor zwei Monaten persönlich dort. Inzwischen liegen ihre Laborwerte vor. Die Praxis möchte sie mit ihr besprechen und bietet dafür einen Termin per Videosprechstunde an.
Die Patientin hat kein Gerät mit Kamera, und allein traut sie sich die Technik nicht zu. Die Praxis weist sie darauf hin, dass sie den Videotermin auch in einer Apotheke mit Angebot zur assistierten Telemedizin wahrnehmen kann. Welche Apotheke das ist, entscheidet sie selbst. Den Einwahllink zum Termin bekommt sie von der Praxis.
Sie fragt in ihrer Stammapotheke nach, dort gibt es das Angebot. Zum Termin kommt sie in die Apotheke. Das Team prüft ihre Versichertenkarte und klärt, wann sie zuletzt persönlich in der Praxis war: Die Praxis ist bekannt, eine strukturierte Ersteinschätzung ist nicht vorgesehen. Die Patientin bestätigt mit ihrer Unterschrift, dass ihr kein geeignetes Gerät zur Verfügung steht, und schließt die Vereinbarung mit der Apotheke.
Im Beratungsraum öffnet das Team den Einwahllink der Praxis, kurz darauf ist die Ärztin per Video zugeschaltet. Alle Anwesenden stellen sich vor, das Team hilft bei Bedarf mit der Technik. Nach der Videosprechstunde rechnet die Apotheke „nur Videosprechstunde“ ab, die Praxis ihre Leistung wie gewohnt.
Keine Absprache zwischen Praxis und Apotheke: Die Praxis nennt keine bestimmte Apotheke, und zwischen Praxis und Apotheke gibt es weder eine Vereinbarung über Patient:innen noch Vorteile. Die Patientin wählt frei. Ob eine Videosprechstunde medizinisch passt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Für Ihre Apotheke heißt das: Bitten Sie Praxen nicht, gezielt auf Ihre Apotheke zu verweisen, und bieten Sie dafür keine Gegenleistung an. Machen Sie Ihr Angebot lieber selbst bekannt, etwa durch die Meldung im Apothekenverzeichnis.
Ablauf
Schritt für Schritt
Von der Praxis über die frei gewählte Apotheke bis zur Abrechnung.
- 01
Praxis
Termin und neutraler Hinweis
Die Praxis vergibt einen Termin für die Videosprechstunde über ihren zertifizierten Videodienst nach Anlage 31b BMV-Ä und gibt die Zugangsdaten mit. Fehlt ein passendes Gerät, kann sie darauf hinweisen, dass der Termin auch in einer Apotheke mit aTM-Angebot möglich ist, ohne eine bestimmte Apotheke zu nennen.
- 02
Patientin
Apotheke frei wählen
Die Patientin wählt selbst eine Apotheke mit aTM-Angebot, zum Beispiel ihre Stammapotheke, und kommt zum Termin dorthin.
- 03
Apotheke
Prüfen und vereinbaren
Das Team prüft den Versicherungsnachweis (eGK), klärt, ob die Praxis bekannt ist, lässt eine Teilnahmevoraussetzung per Unterschrift bestätigen und schließt die Vereinbarung in Textform.
- 04
Videosprechstunde
Technik vorbereiten, Praxis kommt dazu
Unmittelbar vor Beginn bereitet das Team die Technik im geschützten Raum vor und öffnet den Einwahllink der Praxis. Zu Beginn stellen sich alle Anwesenden vor; bei Bedarf hilft das Team.
- 05
Abrechnung
„Nur Videosprechstunde“
Hat die Videosprechstunde stattgefunden, rechnet die Apotheke das Sonderkennzeichen 19816336 ab (30 € je Fall von 01.07.2026 bis 30.06.2027). Die Praxis rechnet ihre Leistung wie gewohnt ab.
Voraussetzungen
Was gegeben sein muss
Auch ohne Ersteinschätzung gelten die Regeln der Vereinbarung zur assistierten Telemedizin (Anlage 13 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V).
Die Praxis ist bekannt
Bekannt ist eine Praxis, in der die versicherte Person in den letzten vier Quartalen, das laufende eingeschlossen, persönlichen Arztkontakt hatte (Anlage 31c BMV-Ä § 2). Die eigene Hausarztpraxis ist also nicht automatisch bekannt.
Mindestens eine Teilnahmevoraussetzung
Zum Beispiel: kein eigenes geeignetes Endgerät, im dringenden Fall nicht nutzbar oder Hilfe bei der Technik nötig. Die versicherte Person bestätigt das mit ihrer Unterschrift. Dazu kommt der Versicherungsnachweis (eGK).
Vereinbarung in Textform
Wie bei jeder Leistung der assistierten Telemedizin schließt die Apotheke mit der versicherten Person eine Vereinbarung in Textform.
Geschützter Raum, Technik, Personal
Ein Raum in den Betriebsräumen, in dem niemand mithören oder einsehen kann; Bildschirm, Kamera, Mikrofon und Lautsprecher; eingewiesenes Personal. Der DAV-Technikleitfaden sieht zusätzlich den Betrieb außerhalb des Apothekennetzes mit Webseiten-Whitelist vor.
Der Videodienst der Praxis
Die Praxis nutzt einen zertifizierten Videodienst nach Anlage 31b BMV-Ä. Die Apotheke braucht keinen eigenen gleichen Dienst; ihr Gerät muss den Einwahllink der Praxis öffnen können. Patient:innen müssen sich dafür nicht registrieren.
Der Termin kommt von der Praxis
Die Praxis vergibt den Termin und führt die Videosprechstunde. Die Apotheke stellt Raum und Technik, bereitet unmittelbar vor Beginn alles vor und hilft bei Bedarf.
| Zeitraum | Pauschale je Fall |
|---|---|
| 01.07.2026 – 30.06.2027 | 30,00 € |
| 01.07.2027 – 30.06.2028 | 25,50 € |
| 01.07.2028 – 30.06.2029 | 23,00 € |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € |
Für gesetzlich Versicherte ist die Leistung zuzahlungsfrei. Das Sonderkennzeichen 19816336 („nur Videosprechstunde“) gilt für 01.07.2026–30.06.2027. Abrechnungsweg und Umsatzsteuer: Übersicht assistierte Telemedizin.
Für Praxen
Was Praxen wissen sollten
Für Ärztinnen und Ärzte, deren Patient:innen einen Videotermin in einer Apotheke wahrnehmen möchten.
Was Sie brauchen
Einen zertifizierten Videodienst nach Anlage 31b BMV-Ä, wie Sie ihn für Videosprechstunden ohnehin nutzen. Die Videosprechstunde ist dort ausdrücklich auch unter Assistenz vorgesehen (§ 1 Abs. 2); zu Beginn stellen sich alle Anwesenden vor (§ 3). Eine Vereinbarung Ihrer Praxis mit einer Apotheke braucht es dafür nicht. Absprachen über die Zuführung von Patient:innen wären unzulässig.
Was Sie Ihren Patient:innen sagen können
Ein neutraler Hinweis auf die Möglichkeit ist zulässig, ohne eine bestimmte Apotheke zu nennen. Zum Beispiel:
„Sie können diesen Videotermin auch in einer Apotheke mit Angebot zur assistierten Telemedizin wahrnehmen – in welcher, entscheiden Sie.“
Was nicht geht
Eine bestimmte Apotheke ohne hinreichenden Grund empfehlen, Absprachen über die Zuführung von Patient:innen treffen oder Vorteile für Hinweise gewähren oder annehmen. Das untersagen § 11 ApoG, § 31 MBO-Ä bzw. die Berufsordnung Ihrer Landesärztekammer, § 73 Abs. 7 SGB V und §§ 299a/b StGB; Anlage 13 bekräftigt das ausdrücklich.
Wie Sie abrechnen
Sie rechnen die Videosprechstunde wie gewohnt nach EBM ab. Eine eigene Gebührenordnungsposition für Videosprechstunden aus der Apotheke ist nach unserem Kenntnisstand (Stand 07.10.2026) nicht ersichtlich.
Mit DoctorBox
Am DoctorBox Care Tablet kommt dafür ein eigener Ablauf mit einem der nächsten Updates; bis dahin beginnt dort jeder Fall gesetzlich Versicherter mit der strukturierten Ersteinschätzung.
Den geschützten Raum stellt Ihre Apotheke: einen Raum in den Betriebsräumen, in dem niemand mithören oder einsehen kann, zum Beispiel den Beratungsraum, wenn er das erfüllt. Das Care Tablet kommt vorkonfiguriert und wird per Fernzugriff eingerichtet. Schulung Ihres Teams vor Ort oder remote und Support auf Deutsch übernimmt DoctorBox. Für die Abrechnung braucht Ihre Apotheke den Beitritt zur Rahmenvereinbarung bzw. die Meldung im Apothekenverzeichnis.
FAQ
Häufige Fragen
Ist die eigene Hausarztpraxis immer „bekannt“?
Nein. Als bekannt gilt nach Anlage 31c BMV-Ä § 2 eine Praxis, in der die versicherte Person in den letzten vier Quartalen, das laufende eingeschlossen, persönlichen Arztkontakt hatte. Liegt der letzte persönliche Kontakt länger zurück, ist auch die eigene Hausarztpraxis im Sinne der Vereinbarung unbekannt.
Was gilt, wenn die Praxis unbekannt ist?
Dann ist vor der Videosprechstunde eine strukturierte Ersteinschätzung vorgesehen. Findet die Videosprechstunde danach statt, rechnet die Apotheke Ersteinschätzung und Videosprechstunde ab (Sonderkennzeichen 19816342 für 01.07.2026–30.06.2027). Kommt die gewünschte Videosprechstunde nicht zustande, ist die Ersteinschätzung allein abrechenbar (19816313, gleicher Zeitraum).
Braucht die Apotheke denselben Videodienst wie die Praxis?
Nein. Die Praxis nutzt ihren zertifizierten Videodienst nach Anlage 31b BMV-Ä, Patient:innen müssen sich dafür nicht registrieren. Das Gerät in der Apotheke muss den Einwahllink der Praxis öffnen können. Läuft es mit einer Webseiten-Whitelist, wie sie der DAV-Technikleitfaden vorsieht, muss der Videodienst der Praxis dort freigegeben sein.
Darf die Praxis eine bestimmte Apotheke empfehlen?
Grundsätzlich nein. Die Berufsordnung erlaubt die Empfehlung einer bestimmten Apotheke nur mit hinreichendem Grund (§ 31 MBO-Ä bzw. Berufsordnung der Landesärztekammer); ob ein solcher vorliegt, klärt die Praxis im Zweifel mit ihrer Ärztekammer. Absprachen über die Zuführung von Patient:innen und Vorteile dafür sind untersagt (§ 11 ApoG, § 73 Abs. 7 SGB V, §§ 299a/b StGB); Anlage 13 bekräftigt das ausdrücklich. Zulässig ist der neutrale Hinweis, dass die Videosprechstunde auch in einer Apotheke mit aTM-Angebot möglich ist. Welche Apotheke das ist, entscheiden die Patient:innen.
Was, wenn die Videosprechstunde nicht stattfindet?
Dann rechnet die Apotheke den Fall nicht als „nur Videosprechstunde“ (19816336) ab: Diese Leistung ist nur abrechenbar, wenn die Videosprechstunde stattgefunden hat. Eine strukturierte Ersteinschätzung ist bei einer bekannten Praxis nicht vorgesehen. Sinnvoll ist deshalb, vorab zu klären, ob Termin und Zugangsdaten der Praxis vorliegen.
Gilt das auch für Privatversicherte?
Die Pauschale nach Anlage 13 gilt für gesetzlich Versicherte; für sie ist die Leistung zuzahlungsfrei. Die Unterstützung Privatversicherter ist nicht Teil dieser Vereinbarung. Ihre ärztliche Leistung rechnet die Praxis bei Privatversicherten wie gewohnt selbst ab.
Für welche Anlässe kommt das in Frage?
Ob ein Anlass per Video passt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt. Beispiele sind die Besprechung von Befunden oder Laborwerten, eine Verlaufskontrolle oder Fragen zur Medikation.
Fragen zum Ablauf in Ihrer Apotheke?
Wir besprechen mit Ihnen Raum, Technik und Abrechnung. Sie sind Ärztin oder Arzt? Hinweise für Praxen.
Angaben nach Anlage 13 zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (in Kraft seit 01.07.2026) sowie den Anlagen 31b und 31c BMV-Ä, Stand 07.10.2026. Das Fallbeispiel ist erfunden. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.