Es ist die regulatorische Bestätigung, auf die viele Apotheken gewartet haben: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) zur assistierten Telemedizin genehmigt. Damit ist der Start zum 1. Juli 2026 gesichert.
Was das BMG genehmigt hat
Das Ministerium hat den zugrunde liegenden Schiedsspruch vom 16. April 2026 innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist geprüft und nicht beanstandet. Der Vereinbarung wurde zugleich der „Auftrag zur fortlaufenden Weiterentwicklung“ mitgegeben — die Regelung kann also nachgeschärft werden.
Rechtlicher Rahmen ist § 129 Abs. 5h SGB V, der seit dem Digital-Gesetz die assistierte Telemedizin in Apotheken vorsieht. Die nun genehmigte Vereinbarung füllt diesen Rahmen mit der konkreten Vergütung und den Bedingungen aus.
Start und Vergütung
| Zeitraum | Pauschale je Leistung |
|---|---|
| ab 01.07.2026 | 30,00 € |
| ab 01.07.2029 | 21,50 € (schrittweise Degression) |
Die Pauschale startet bei 30 € je Leistung und sinkt über die Laufzeit schrittweise auf 21,50 € ab Juli 2029. Nach derzeitigem Stand ist die Vergütung umsatzsteuerfrei und verbleibt vollständig in der Apotheke.
Was das für Apotheken bedeutet
Mit der Genehmigung ist die assistierte Telemedizin keine Ankündigung mehr, sondern ab dem 1. Juli 2026 abrechenbare Realität. Apotheken können jetzt planen — von der schlanken Tablet-Lösung bis zur voll ausgestatteten Kabine.
- Die 30-€-Pauschale ist ab dem ersten begleiteten Vorgang abrechenbar.
- Voraussetzung bleiben ein vertraulicher Bereich, geeignete Technik, geschultes Personal und der Beitritt zur Vereinbarung.
- Welche Versicherten das Angebot nutzen dürfen, regeln vier Fälle — vom fehlenden Endgerät bis zur gerätegestützten Unterstützung.
Wer das Angebot in der Apotheke nutzen darf — und ab wann sich Medizingeräte lohnen.
Wer darf teilnehmen?Rechnen Sie die Pauschale für Ihren Standort durch — von der Kabine bis zum Tablet.
Zum WirtschaftlichkeitsrechnerQuelle: Meldung „Assistierte Telemedizin: BMG gibt grünes Licht“ (APOTHEKE ADHOC, 17.06.2026).
Zur Meldung bei APOTHEKE ADHOCAngaben nach den ABDA-/DAV-Arbeitsmaterialien zur assistierten Telemedizin (Stand 09.06.2026) sowie § 129 Abs. 5h SGB V. Keine Rechtsberatung — maßgeblich sind die offiziellen Dokumente.