Fachinformation für Apotheken
Totimpfstoffe in der Apotheke: was seit dem ApoVWG gilt
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apotheken mehr als Grippe und COVID-19 impfen. Hier finden Sie den Stand zu Rechtslage, Schulung und Kassenhonorar — und welche Impfungen für Erwachsene in Frage kommen.
Rechtslage
Das Gesetz erlaubt es – Schulung und Kassenhonorar fehlen noch
Stand 29.09.2026.
Was erlaubt ist
Seit dem 2. Juli 2026 dürfen Apothekerinnen und Apotheker mit allen Totimpfstoffen impfen. Gemeint sind alle Impfstoffe, die keine Lebendimpfstoffe sind. Die geimpfte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein (§ 20c Infektionsschutzgesetz, geändert durch das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, kurz ApoVWG).
Schulung
Wer impft, braucht eine Schulung durch Ärztinnen oder Ärzte. Wer schon für Grippe und COVID-19 geschult ist, braucht für die weiteren Impfstoffe zusätzlich eine Ergänzungsschulung. Den Lehrplan dafür (Mustercurriculum) stimmen Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer laut ABDA noch ab.
Abrechnung mit der Krankenkasse
Für weitere Impfungen gibt es von der Krankenkasse noch kein Honorar und keine Abrechnungsnummer (Sonderkennzeichen). Der bestehende Vertrag gilt nur für Grippe und COVID-19 (§ 132e Abs. 1a SGB V). Bis zum 2. Oktober 2026 müssen der GKV-Spitzenverband (Dachverband der gesetzlichen Krankenkassen) und der Deutsche Apothekerverband ihn erweitern. Der erweiterte Vertrag muss mindestens alle Impfungen mit Totimpfstoffen enthalten, die die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt. Einigen sich beide nicht, legt eine Schiedsstelle den Inhalt innerhalb eines Monats fest.
Was noch fehlt, bevor Apotheken starten können
- Mustercurriculum von Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer für die Ergänzungsschulung — und danach die Schulungsangebote der Kammern
- Erweiterter Vertrag nach § 132e Abs. 1a SGB V oder Schiedsspruch mit Honorar und Sonderkennzeichen je weiterer Impfung
- Die Sonderkennzeichen in den technischen Abrechnungsvorgaben und im Abrechnungsleitfaden des Deutschen Apothekerverbands
- Die überarbeitete Leitlinie der Bundesapothekerkammer mit Vorlagen für Einwilligung, Dokumentation und Notfallplan
- Ihre Aufgabe – Meldung an die Behörde (Änderungsanzeige): Ändert sich etwas an den Impfungen in Ihrer Apotheke, etwa weil neue Impfungen dazukommen, melden Sie das der zuständigen Behörde spätestens eine Woche vorher (§ 2 Abs. 3a ApBetrO). Klären Sie vorab mit der Behörde, was sie dafür von Ihnen braucht.
Impfungen
Welche Impfungen für Erwachsene in Frage kommen
Die wichtigsten Impfungen mit STIKO-Empfehlung für Erwachsene — jeweils mit Zielgruppe, Kassenleistung und Praxishinweisen.
Tetanus-, Diphtherie- und Keuchhusten-Impfung
Td-Auffrischung alle 10 Jahre, einmalig Tdap, Pertussis in der Schwangerschaft und die Polio-Kombination.
Mehr erfahrenFSME-Impfung
Indikation in Risikogebieten, für Beruf und Reise; Grundimmunisierung, Auffrischung und Saisonplanung.
Mehr erfahrenPneumokokken-Impfung
Einmalige Impfung ab 60 und bei Grunderkrankungen; Abstände zu früheren Pneumokokken-Impfungen.
Mehr erfahrenGürtelrose-Impfung
Zwei Dosen ab 60 und ab 18 bei erhöhtem Risiko; Abstände, gleichzeitige Gabe, Kassenanspruch.
Mehr erfahrenRSV-Impfung
Einmalige Impfung ab 75 und für 60- bis 74-Jährige mit Indikation, möglichst vor der RSV-Saison.
Mehr erfahrenHepatitis-A- und Hepatitis-B-Impfung
Indikations-, Berufs- und Reiseimpfung; Impfschemata und Kontrolle des Impferfolgs bei Hepatitis B.
Mehr erfahrenWeitere Impfungen mit Nicht-Lebendimpfstoffen
- Poliomyelitis
- Nachholen einer fehlenden Grundimmunisierung oder der einmaligen Auffrischung.
- Meningokokken ACWY
- Nachholimpfung von 18 bis unter 25 Jahren; außerdem bei bestimmten Immundefekten, für gefährdetes Laborpersonal und vor bestimmten Reisen, etwa vor einer Pilgerreise nach Mekka.
- Meningokokken B
- Keine Standardimpfung für Erwachsene; empfohlen bei bestimmten Immundefekten, für gefährdetes Laborpersonal und je nach Ziel vor Langzeitaufenthalten oder Hilfseinsätzen im Ausland.
- Haemophilus influenzae Typ b
- Nur bei bestimmten Indikationen, etwa fehlender Milzfunktion.
- HPV
- Ab 18 keine generelle STIKO-Empfehlung und kein Anspruch nach der Schutzimpfungs-Richtlinie. Die Kostenübernahme ist laut STIKO individuell zu klären; manche Krankenkassen zahlen als Satzungsleistung, sonst ist es eine Selbstzahlerleistung.
- Reiseimpfungen mit Totimpfstoff
- Zum Beispiel Typhus als Injektion, Tollwut vor einer Exposition, Japanische Enzephalitis. Gesetzlicher Anspruch meist nur bei beruflich oder ausbildungsbedingtem Auslandsaufenthalt (§ 20i SGB V); manche Kassen zahlen als Satzungsleistung, sonst Selbstzahler.
Nicht in der Apotheke: Lebendimpfstoffe
Impfungen mit Lebendimpfstoffen bleiben Arztpraxen vorbehalten, zum Beispiel:
- Masern, Mumps, Röteln
- Windpocken
- Gelbfieber
- Typhus als Schluckimpfung
- Grippeimpfung als Nasenspray
- Dengue
Mit dem DoctorBox-Impfservice
Der DoctorBox-Impfservice unterstützt heute die Grippe- und die COVID-19-Impfung. Impfungen mit weiteren Totimpfstoffen sind in Vorbereitung. Geplant sind dann je Impfung Online-Terminbuchung, Gesundheitsfragen (Anamnese), Einwilligung, Dokumentation und eine Abrechnungsübersicht. Das Aufklärungsgespräch führt weiterhin die impfende Apothekerin oder der impfende Apotheker persönlich. Einen Starttermin nennen wir, sobald Kassenhonorar und Schulung geregelt sind.
FAQ
Häufige Fragen zu Totimpfstoffen in der Apotheke
Welche Impfungen dürfen Apotheken seit dem ApoVWG anbieten?
Alle Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind — umgangssprachlich Totimpfstoffe; dazu zählen auch mRNA-Impfstoffe. Vermehrungsfähige Vektorimpfstoffe gelten dagegen als Lebendimpfstoffe; maßgeblich ist die Fachinformation. Voraussetzungen sind eine ärztliche Schulung und ein Impfling ab 18 Jahren (§ 20c IfSG). Welche Impfungen die Krankenkasse bezahlt, richtet sich nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA und damit nach der STIKO.
Reicht meine Schulung für Grippe und COVID-19 für die neuen Impfungen?
Nein. Die bestehende Schulung gilt weiter für Grippe und COVID-19. Für alle weiteren Impfstoffe braucht es eine Ergänzungsschulung. Das Mustercurriculum dafür stimmen Bundesapothekerkammer und Bundesärztekammer laut ABDA noch ab.
Ab wann können Apotheken weitere Impfungen mit der Krankenkasse abrechnen?
Sobald Vergütung und Sonderkennzeichen vereinbart sind. Der geltende Vertrag umfasst nur Grippe und COVID-19; GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband müssen ihn bis zum 2. Oktober 2026 erweitern; einigen sie sich nicht, legt die Schiedsstelle den Inhalt innerhalb eines Monats fest. Danach müssen die Sonderkennzeichen noch in die Abrechnungsvorgaben. Ein verbindliches Startdatum gibt es noch nicht.
Dürfen PTA in der Apotheke impfen?
Derzeit impft die Apothekerin oder der Apotheker selbst. Der geltende Vergütungsvertrag verlangt noch, dass sie oder er persönlich impft. Außerdem ist der Lehrplan für die Schulung, die PTA dafür brauchen, erst zum 2. November 2026 fällig. Das Gesetz erlaubt seit dem 2. Juli 2026 zwar, das Verabreichen der Impfung an PTA, Pharmazieingenieure und Pharmazeuten im Praktikum zu übertragen. Das gilt aber nur unter Aufsicht und nur, wenn diese dafür ärztlich geschult sind. Aufklärungsgespräch, Gesundheitsfragen (Anamnese), Einwilligung und Dokumentation bleiben bei der Apothekerin oder dem Apotheker.
Sind Reiseimpfungen in der Apotheke erlaubt?
Rechtlich ja, wenn es sich nicht um einen Lebendimpfstoff handelt, die Person mindestens 18 Jahre alt ist und die impfende Apothekerin oder der impfende Apotheker die Ergänzungsschulung hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenübernahme gibt es nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder der Einschleppung einer Krankheit nach Deutschland vorgebeugt werden soll (§ 20i Abs. 1 SGB V). Krankenkassen können Reiseimpfungen darüber hinaus als Satzungsleistung übernehmen (§ 20i Abs. 2 SGB V); sonst zahlen die Reisenden selbst.
Quellen
- § 20c Infektionsschutzgesetz
- § 132e SGB V (Vergütungsvertrag)
- § 20i SGB V (Schutzimpfungen, Reiseimpfungen)
- ABDA: Schutzimpfungen in Apotheken
- STIKO-Empfehlungen 2026 (Epidemiologisches Bulletin 4/2026)
Stand 29.09.2026. Fachinformation für Apotheken, keine medizinische Beratung und keine Rechtsberatung. Die Entscheidung über eine Impfung, die Aufklärung und die Durchführung liegen bei der Apotheke und den geschulten Apothekerinnen und Apothekern.